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   OLG Hamm, 23.03.1999 - 7 U 81/98   

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https://dejure.org/1999,10547
OLG Hamm, 23.03.1999 - 7 U 81/98 (https://dejure.org/1999,10547)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.03.1999 - 7 U 81/98 (https://dejure.org/1999,10547)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. März 1999 - 7 U 81/98 (https://dejure.org/1999,10547)
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Leasingvertrag mit Ehegatten

§ 1 VerbrKrG, 'Einzelbetrachtung', nur einheitliche Kündigung

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) bei einer gesamtschuldnerischen Mitverpflichtung; Beendigung eines Leasingvertrages über einen Pkw durch fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückstandes des Leasingnehmers; Wirksame Kündigung eines ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.03.1998 - VIII ZR 205/97

    Zu Kraftfahrzeug-Leasingverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.1999 - 7 U 81/98
    Denn der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag unterfällt als sonstige Finanzierungshilfe dem VerbrKrG (vgl. zuletzt BGH WM 1998, 928 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 02.12.1993 - 6 W 46/93

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Schuldbeitritt zu einem Kreditverhältnis

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.1999 - 7 U 81/98
    Der Senat ist mit der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Stuttgart NJW 1994, 867, 868 - für den Fall des Schuldbeitrittes -, von Westphalen, VerbrKrG, 2. Aufl., § 1 Rz. 73, Bülow, VerbrKrG, 3. Aufl., § 1 Rz. 43 a; a.A. Ulmer in MünchKom., 3. Aufl., § 1 VerbrKrG Rz. 32, 33) der Auffassung, daß bei einer gesamtschuldnerischen Mitverpflichtung die Anwendbarkeit des VerbrKrG für jeden der Vertragspartner gesondert zu untersuchen ist, sog. Einzelbetrachtung, und nicht eine Gesamtbetrachtung des Inhalts stattfinden kann, ob der Vertrag ganz oder überwiegend für eine bereits ausgeübte gewerbliche und selbständige berufliche Tätigkeit eines der Verpflichteten dient.
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